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EU-Rechtsvorschriften zu „Bio-Wein“

Hiermit möchten wir Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Ständige Ausschuss für ökologischen Landbau (SCOF) die noch ausstehenden Durchführungsvorschriften für die ökologische Weinerzeugung verabschiedet hat. Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen wird um entsprechende Durchführungsvorschriften für die ökologische/biologische Weinbereitung ergänzt.

Mit diesen Durchführungsbestimmungen, die ab der Ernte 2012 gelten werden, wird die Verwendung der Angaben „Bio-Wein“ bzw. „Öko-Wein“ in der Etikettierung zugelassen. Das Gleiche gilt für die Verwendung des EU-Bio-Logos.

Ein wesentlicher Inhalt der neuen Verordnung ist die Regelung des zulässigen Gesamt-SO2-Gehaltes für Weine aus ökologischem Anbau. Für Weine mit einem Restzuckergehalt von weniger als 2 g/l gelten danach folgende Höchstwerte:

Rotweine max. 100 mg/l SO2 (herkömmliche Weine 150 mg/l)

Weiß- und Roséweine: max. 150 mg/l SO2 (herkömmliche Weine 200 mg/l).

Für alle anderen Weine werden die in Anhang I B der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 festgelegten SO2-Höchstwerte um jeweils 30 mg/l abgesenkt.

In die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 (Artikel 47 „Katastrophenfälle“) aufgenommen wird eine Regelung, wonach die zuständige Behörde vorübergehend folgende Maßnahme genehmigen kann:

„die Verwendung von Schwefeldioxid bis zu dem gemäß Anhang I B der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 festzusetzenden Höchstgehalt, falls die außergewöhnlichen Witterungsbedingungen in einem bestimmten Erntejahr den Gesundheitszustand von ökologischen/biologischen Trauben in einem geographischen Gebiet durch heftigen Bakterien- oder Pilzbefall beeinträchtigen und den Weinbereiter zwingen, mehr Schwefeldioxid zu verwenden als in den Vorjahren, um ein vergleichbares Enderzeugnis zu erhalten.“

Nach Genehmigung dieser Ausnahmeregelung müssen die anderen Mitgliedstaaten und die EU-Kommission hierüber in Kenntnis gesetzt werden.

Bei der Herstellung von ökologischem/biologischem Wein sind die folgenden önologischen Verfahren verboten:

- Teilweise Konzentrierung durch Kälte

- Teilweise Entalkoholisierung

- Entschwefelung durch physikalische Verfahren

- Behandlung durch Elektrodialyse

- Behandlung mit Kationenaustauschern.

Die zugelassenen önologischen Verfahren werden in einem neuen Anhang VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, ggf. ergänzt mit Bedingungen und Auflagen, enumerativ aufgelistet.

Über die demnächst zu erwartende Veröffentlichung der Änderungsverordnung zur Verordnung (EG) Nr. 889/2008 werden wir Sie umgehend informieren.