Satzung der Deutschen Weinanalytiker e.V.
vom 24.06.2022
Vorwort
(Y) Männer, Frauen und Diverse werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.
§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen Deutsche Weinanalytiker e.V. (Verband der amtlich zugelassenen Weinlaboratorien). Er wird in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz ist Alzey.
§ 2 Aufgaben des Verbandes
Der Verband Deutsche Weinanalytiker e.V. dient ausschließlich folgenden Zwecken:
1. Förderung einer objektiven und neutralen Analysentätigkeit,
2. Entwicklung und Anwendung fortschrittlicher Weinuntersuchungsmethoden und -geräte,
3. Förderung der kooperativen Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten Weinuntersuchungsstellen,
4. Beratung und Unterweisung der Mitglieder in allen entstehenden Fragen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Es wird unterschieden zwischen Vollmitgliedern und föderativen Mitgliedern.
2. Vollerwerbslaboratorien, die die Zulassung zur Erstellung der amtlichen Prüfnummer haben, können Vollmitglied des Verbandes werden.
Alle Vollmitglieder haben in der Mitgliederversammlung bzw. in schriftlichen Abstimmungen das gleiche Stimmrecht. Der Vertrieb von ANA-Produkten ist ausschließlich Vollmitgliedern vorbehalten.
3. Betriebslaboratorien, z. B. von Genossenschaften oder Großbetrieben, sind unter keinen Umständen als Vollmitglied einzustufen, da das Ziel solcher Firmen nicht die Weinanalytik und die fachliche Beratung, sondern primär die Weinbereitung ist.
4. Firmen, Institutionen oder Personen, die geeignet sind, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, können als föderative Mitglieder aufgenommen werden. Föderative Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung bzw. bei schriftlichen Abstimmungen.
5. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.
6. Der Beirat entscheidet per Beschluss über die Aufnahme von neuen Mitgliedern. Ein Anspruch zur Aufnahme in den Verband besteht nicht.
7. Der Beirat kann per Beschluss auch darüber entscheiden, ob eine Vollmitgliedschaft im Sinne von § 3 Ziffer 2 i.V. mit Ziffer 3 der Satzung in eine föderative Mitgliedschaft umgewandelt wird, wenn die Voraussetzungen für eine Vollmitgliedschaft nicht mehr bestehen bzw. sich herausstellt, dass diese bereits bei Aufnahme ohne Kenntnis des Beirates nicht erfüllt waren.
Der Umwandlungsbeschluss ist dem betreffenden Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung per Einschreiben zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb 2 Wochen Widerspruch beim Vorstand einlegen. Dann entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Widerspruch.
8. Persönlichkeiten, die sich um den Verband verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung zu beitragsfreien Ehrenmitgliedern ernannt werden.
9. Jedes Mitglied ist verpflichtet, soweit es seine persönlichen und betrieblichen Verhältnisse gestatten, bei der Erfüllung der gestellten Aufgaben des Verbandes mitzuwirken.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Zugehörigkeit zum Verband erlischt durch:
a) Kündigung der Mitgliedschaft,
b) Ausschluss auf Beschluss des Beirates,
c) bei natürlichen Personen durch den Tod, bei Personengesellschaften durch die Auflösung, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.
2. Die Kündigung kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss der Geschäftsstelle per Einschreiben mindestens einen Monat vorher zugegangen sein.
3. Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied die Interessen und Beschlüsse des Verbandes grob verletzt. Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Beirates. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betreffenden Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung per Einschreiben zuzustellen. Gegen diesen Ausschluss kann das Mitglied innerhalb 2 Wochen Widerspruch beim Vorstand einlegen. Dann entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Widerspruch.
4. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Noch ausstehende Beitragszahlungen sind umgehend zu entrichten.
§ 5 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Beirat
§ 6 Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die beiden Stellvertreter und der Kassenwart. Der Verband wird von jeweils zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
2. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter im Sinn des §30 BGB bestellen. Sein Aufgabenkreis und der Umfang seiner Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die des Vorstandes und Beirates gebunden.
3. Der Geschäftsführer muss nicht Mitglied des Verbandes sein.
§ 7 Vorstandswahl, Vorstandssitzungen
1. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bestellt und abberufen. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erhält. Die Vorstandsmitglieder sind in dieser Reihenfolge separat zu wählen:
a) Vorsitzender
b) Stellvertreter (2)
c) Kassenwart
Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 4 Jahren. Jedenfalls bleiben jedoch die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
3. Der Vorstand tritt zu Sitzungen zusammen, wenn die Geschäfte des Verbandes dies erfordern. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.
4. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden mit einer Frist von 3 Tagen schriftlich oder mündlich, auch fernmündlich, einberufen. Diese Frist braucht nicht eingehalten werden, wenn alle Vorstandsmitglieder sich mit einer kürzeren Frist einverstanden erklären.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
6. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnet werden muss.
Jedes Vorstandsmitglied erhält die Abschrift des Protokolls. Ebenso jedes Beiratsmitglied.
§ 8 Beirat
1. Es ist ein Beirat zu bilden, dem mindestens 8 und höchstens 14 Mitglieder angehören.
Der Beirat besteht aus:
a) dem Vorstand
b) bis zu 10 weiteren Beiräten
c) In den Beirat können ferner je ein Vertreter der amtlichen Weinüberwachung und der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz berufen werden, die dann zwar Sitz, aber keine Stimme im Beirat haben. Diese Personen werden vom Vorstand berufen und sind bei Ermittlung der Zahl der Beiratsmitglieder mitzuzählen.
2. Der Vorstand soll Beschlüsse erst fassen, Entscheidungen erst dann treffen oder Handlungen erst dann vornehmen, wenn die Angelegenheit zuvor im Beirat erörtert und beraten wurde; davon ausgenommen sind alle Beschlüsse, Entscheidungen und Handlungen, die keinen Aufschub dulden, um Schaden vom Verband abzuwenden oder die erforderlich sind, um die Interessen des Verbandes zu wahren. Der Vorstand hat dem Beirat regelmäßig über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten und Auskünfte zu erteilen.
Dem Beirat obliegen insbesondere
a) die Planung und Durchführung des Jahresprogramms,
b) die Vorbereitung und Durchführung von Lehrfahrten.
Beschlüsse des Beirates hat der Vorstand in jedem Fall durchzuführen.
3. Alle Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt und abberufen. Gewählt sind diejenigen Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die konkrete Anzahl der zu wählenden Beiräte wird unter Berücksichtigung von Abs. 1 vorher vom amtierenden Beirat festgelegt.
4. Die Sitzungen des Beirates sind vom Vorstand nach Bedarf einzuberufen.
Pro Jahr sind jedoch mindestens drei Beiratssitzungen abzuhalten. Die Einladung hat mit einer Frist von 8 Tagen schriftlich zu erfolgen. Mit Zustimmung aller Beiratsmitglieder kann diese Frist jedoch beliebig abgekürzt werden.
5. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Wiederwahl der Beiratsmitglieder ist unbeschränkt zulässig.
7. Beschlüsse des Beirates erfolgen mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Verbandes. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend ist.
8. Jeweils zwei Beiratsmitglieder (die nicht im Vorstand sind) können die Einberufung einer Beiratssitzung vom Vorstand verlangen.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz des Verbandes. Ihre Beschlüsse binden alle Mitglieder und ihre Organe. Ihr obliegt insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes
c) die Änderung der Satzung
d) die Festsetzung des Jahresbeitrages
e) die Wahl der Beiräte
2. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. In dringenden Fällen ist der Vorstand berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangen.
3. Ort und Zeit einer Mitgliederversammlung sind rechtzeitig, spätestens jedoch 14 Tage vor dem Sitzungstermin, schriftlich oder per E-Mail den Mitgliedern bekannt zu geben. Die Tagesordnung ist beizufügen. Weitere Vorschläge zur Tagesordnung müssen spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden vorliegen.
4. Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei der Abstimmung entscheidet einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
5. Eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Änderung der Satzung
b) Auflösung des Verbandes.
6. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, in das insbesondere die Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 10 Beiträge
Zur Deckung der anfallenden Kosten werden Beiträge erhoben. Die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 11 Ehrenvorstandsmitglieder
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand zu Ehrenvorstandsmitgliedern mit beratender Stimme im Vorstand werden. Ehrenvorstandsmitglieder werden zur Wahl vom Vorstand vorgeschlagen.
§ 12 Kassenprüfung
Die Prüfung der Kasse ist jährlich vorzunehmen. Zwei Prüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 13 Auflösung des Verbandes
Bei Auflösung des Verbandes fällt das Vermögen gleichmäßig den Mitgliedern zu, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.
§ 14 Inkrafttreten
1. Die neue Satzung wird nach der Genehmigung durch die Mitglieder und der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
2. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 27.06.2014, eingetragen am 29.01.2015 beim Amtsgericht Mainz unter VR 30580, außer Kraft.